Seniorenwegweiser Singen

5. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 56 Tages- und Nachtpflege Zur Tages- oder Nachtpflege ist der Pflegebedürftige einmal oder mehrmals pro Woche in einer Pflegeeinrichtung, entweder tagsüber oder nachts. Die Pflege wird durch professionelles Personal sichergestellt. Je nach Pflegegrad (PG 2 bis 5) werden Kosten der pflegerischen Versorgung bis zu einer bestimmten Höhe von der Pflegekasse übernommen. Die monatlichen Höchstbeträge können Sie der Tabelle auf Seite 55 entnehmen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Tages- und/oder Nachtpflege einsetzen. Kosten für Verpflegung und Fahrtkosten müssen privat getragen werden. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Hilfe angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen, Leistungen bei teil- und vollstationärer Pflege etwa nach einemKrankenhausaufenthalt. Die Pflegeversicherung übernimmt pflegebedingte Kosten der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen im Kalenderjahr in Höhe von maximal 1.774 Euro. Dies gilt ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag nutzen. Nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege (s. Seite 55) können vollständig für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Damit kann der Betrag für Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 Euro erhöht werden. Vollstationäre Pflege Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für die Pflege. Die monatlichen Höchstbeträge in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 55 entnehmen. Die Leistungsbeträge reichen jedoch nicht aus, um die Kosten der pflegerischen Versorgung vollständig zu decken. Unabhängig vom Pflegegrad ist daher ein sogenannter „Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“ zu entrichten. Der einheitliche pflegebedingte Eigenanteil unterscheidet sich von Einrichtung zu Einrichtung, sodass sich ein Vergleich lohnen kann. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie eventuell anfallende Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Ausführliche Informationen und Beratung zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie auch im Seniorenbüro. Seniorenbüro / Pflegestützpunkt Außenstelle Singen DAS 2 | Julius-Bührer-Str. 2 78224 Singen Tel. (07731) 85-540 | Gabriele Glocker Tel. (07731) 85-560 | Anja Haaff Tel. (07731) 85-709 seniorenbuero@singen.de Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Krankheit. Versicherte haben für bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Hierfür übernimmt dieKrankenkassepflegebedingte Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr.

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