Seniorenwegweiser Singen

5. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 54 Antragstellung und Begutachtung Wer pflegebedürftig ist, erhält – auf Antrag – Leistungen der Pflegeversicherung. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Dabei gilt, Pflegekasse ist gleich Krankenkasse. Den Antrag können Sie selbst oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person (Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn) stellen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Zur Bestimmung des Pflegegrades betrachtet der Gutachter sechs verschiedene Lebensbereiche. Für jeden Lebensbereich vergibt der Gutachter, je nachdemwie viel Unterstützung im Alltag benötigt wird, eine Anzahl von Punkten. Diese Punkte fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung ein. Am Ende ergibt sich ein Gesamtpunktwert, nach dem sich der Pflegegrad bestimmt. Je nach Pflegegrad und Pflegesituation werden unterschiedliche Leistungen gewährt. Einen Überblick der Leistungsbeträge erhalten Sie in der Tabelle auf Seite 55. Die Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen bei häuslicher Pflege Pflegegeld und Pflegesachleistungen Pflegegeld gibt es für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause. Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten. Pflegegeld und Sachleistungen können auch kombiniert werden. Das bedeutet, einen Teil der Pflege können Angehörige oder Freunde übernehmen. Dafür erhält man Pflegegeld. Den anderen Teil der Pflege übernimmt ein mobiler Pflegedienst. Dafür erhält der Pflegedienst Geld von der Pflegekasse. Angebote zur Entlastung im Alltag Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden, können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unterstützen, z.B. durch eine Hilfe im Haushalt. Darunter fallen auch Angebote, die soziale Kontakte und Aktivitäten fördern, wie Vorlesen, Begleitung bei Spaziergängen oder sonstigen Erledigungen. Der Entlastungsbetrag kann auch zur (Ko-)Finanzierung einer Tagespflege oder der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der Betrag für diese Entlastungsleistungen beträgt einheitlich 125 Euro im Monat für alle Pflegegrade. Dieser wird nicht ausbezahlt, sondern dient der Erstattung für in Anspruch genommene Leistungen von anerkannten Anbietern. Nicht ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres in die Folgemonate geschoben werden. Am Ende des Kalenderjahres können nicht verbrauchte Beträge in das darauffolgende Halbjahr übertragen werden. Wenn die 125 Euro pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegeleistungen umwidmen lassen. Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Das ist sinnvoll, wenn diese nicht für die Pflege benötigt werden. Für diese Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig. Pflegehilfsmittel Hierunter fallen Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern und dazu beitragen, dass eine eigenständige Lebensführung gewährleistet werden kann. Die Pflegekasse unterscheidet dabei zwischen technischen Pflegehilfsmitteln, wie etwa ein Pflegebett oder ein Notrufsystem und Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe. Technische Hilfsmittel werden meist leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zur Höhe von 40 Euro imMonat erstattet. Dies gilt für alle Pflegegrade.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MTQ=