5. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 59 In der Regel werden bei Pflegebedürftigkeit die Leistungen der Pflegeversicherung gewährt (siehe Seite 55). Wenn dies jedoch nicht der Fall ist oder kein Anspruch besteht, kommt Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch(SGB) XII in Betracht. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe. Sie dient zur Unterstützung von pflegebedürftigen Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht mit eigenen Mitteln aufbringen können, da sie nur ein geringes Einkommen und kaum Ersparnisse haben. Zu beachten ist hierbei, dass Hilfe zur Pflege analog den Vorschriften in der Pflegeversicherung erst ab dem festgestellten Pflegegrad 2 gewährt wird. Es muss ein entsprechendes Gutachten vorliegen. Hilfe zur Pflege umfasst insbesondere: » Pflegegeld und Leistungen eines Pflegedienstes » Tagespflege » Verhinderungs- und Kurzzeitpflege » Stationäre Pflege in einer Einrichtung Hilfe zur Pflege Wohngeld Die Leistungen umfassen den ungedeckten Bedarf das heißt, den Teil der Kosten der nicht durch eigenes Einkommen oder von vorrangig Zahlungsverpflichteten zu leisten ist. Auch wenn eine Person nicht bei der Pflegekasse versichert ist, können Leistungen gewährt werden. Hilfe zur Pflege wird nur gewährt, wenn die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht getragen werden können. Vermögen bis zu 5.000 Euro zuzüglich 5.000 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner bleibt dabei unberücksichtigt. Eine eventuelle Unterhaltspflicht von Kindern wird überprüft. Zuständig für die Beantragung und Leistungsgewährung ist das Kreissozialamt in Konstanz. Landratsamt Konstanz – Sozialamt Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz Bernhard Riedle Tel. (07531) 800-1638 · bernhard.riedle@lrakn.de Wohngeld ist ein Zuschuss zur Bezahlung einer Mietwohnung, eines Zimmers im Pflegeheim oder Behinderten-Wohnheim (Mietzuschuss) beziehungsweise ein Zuschuss zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum, wenn man ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt (Lastenzuschuss). Die Höhe des monatlichen Zuschusses ist abhängig vom Einzelfall und orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung. Beantragen können Sie das Wohngeld bei der Wohngeldbehörde der Stadt Singen. Diese befindet sich im Erdgeschoss des DAS 2 in der Julius-Bührer-Str. 2. Ansprechperson Zi.-Nr. Namen Telefon (07731) Frau Casola 006 A–G 85-542 Frau Fleiner 007/008 H–R 85-543 Frau Hübner 009 S-Z 85-568 Öffnungszeiten: Montag und Freitag von 8:30 bis 12 Uhr Mittwoch von 8:30 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr wohngeldbehoerde@singen.de Ansprechpersonen der Wohngeldbehörde:
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MTQ=