1. Beratung und Information 18 Das Beratungshilfegesetz sichert Rechtsuchenden mit niedrigem Einkommen gegen einen geringen Eigenanteil Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im Rahmen eines Güteverfahrens zu. Die Beratungshilfe beinhaltet auch die außergerichtliche Vertretung. Einen Antrag auf Beratungshilfe können Sie oder ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl bei der Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts stellen. Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Beratungs- und Prozesskostenhilfe Die Prozesskostenhilfe übernimmt voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie oder ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl bei dem für die Klageerhebung zuständigen Gericht stellen. Nähere Auskünfte erteilt das Amtsgericht Singen: Amtsgericht Singen (Hohentwiel) Erzbergerstr. 28, 78224 Singen Tel. (07731) 4001-0 Fax (07731) 4001-83 poststelle@agsingen.justiz.bwl.de Psychische Erkrankungen im höheren Lebensalter, aber auch körperliche, geistige oder seelische Belastungen können dazu führen, dass Personen ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. In diesen Fällen kann auf der Grundlage eines betreuungsgerichtlichen Beschlusses die Bestellung eines Betreuers im Sinne des Betreuungsgesetzes notwendig werden. Betreuungsrecht und Vorsorge Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rahmen eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens u.a. eine geeignete Betreuungsperson (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Person) zu finden sowie den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung zu ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und dem Wohl der Betroffenen Geltung zu verschaffen. Während des laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsorgevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Die örtliche Betreuungsbehörde nimmt Beurkundungen von Vorsorgevollmachten vor. Die Betreuung soll dem Wohl der zu betreuenden Person dienen. Sie soll befähigt werden, das Leben nach den eigenen Wünschen und Fähigkeiten selbst zu gestalten. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der individuellen Wünsche der zu betreuenden Person erfolgen. Ausführliche Informationen und Hilfestellung im Falle eines Betreuungsverfahrens erhalten Sie von der Betreuungsbehörde des Landkreises Konstanz. Landratsamt Konstanz Betreuungsbehörde Scheffelstr. 15 78315 Radolfzell Tel. (07531) 800-2663 oder 800-2664 betreuungsbehoerde@lrakn.de
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